Beschreibung
Wir bieten euch die Möglichkeit einige Gleitschirme von Dudek zu testen. Entweder könnt ihr bei uns vorbeikommen oder wir schicken euch einen.
Selbstverständlich wird die Gebühr beim Kauf angerechnet..
Niviukschirme könnt ihr kostenlos bei einem der zahlreichen Testivals probefliegen. Wir machen euch dann gerne ein Angebot.
§21 Verleih
Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes liegt die Haftung beim Leihnehmer.
Im deutschen Zivilrecht wird der Leihvertrag durch die §§ 598 bis 606 BGB geregelt. Die Vertragsparteien heißen Leihgeber oder Verleiher als Eigentümer der zu verleihenden Sache und Leihnehmer oder Entleiher. Durch den Leihvertrag bleibt der Verleiher Eigentümer und wird zum mittelbaren Besitzer, der Entleiher wird unmittelbarer Besitzer der Sache. Das Gesetz geht in § 604 Abs. 1 BGB von einer befristeten Leihe aus. Nach Ablauf der Leihzeit oder nach Kündigung durch den Verleiher hat der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückzugeben (§ 604 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zum Darlehensvertrag ist bei der Leihe dieselbe Sache zurückzugeben. Während der Leihzeit darf die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß gebraucht werden; er ist nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben (§ 603 BGB).
Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache leisten, wenn diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch herrühren. Bei Schäden durch nicht vertragsgemäßen Verbrauch richtet sich die Haftung des Entleihers nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Der Verleiher hat hingegen gemäß § 599 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Weiterhin muss der Verleiher bei einem Schadenseintritt beim Entleiher für den Schaden aufkommen, wenn er arglistig einen Mangel an der Sache verschwiegen hat, § 600 BGB. Der Entleiher ist verpflichtet die Leihsache beim Rückversand entsprechend ihres Wertes zu versichern.